Gute Nach­rich­ten für Bewer­ber, die sich für eine dot­mar­ke Top-Level-Domain inter­es­sie­ren: Die Ein­füh­rung liegt im Zeitplan!

In der ges­tern ver­öf­fent­lich­ten vor­läu­fig fina­len Ver­si­on des Bewer­ber­hand­buchs (Appli­cant Gui­de­book, kurz AGB oder AG) von ICANN sind dabei expli­zi­te Son­der­rech­te für alle dot­mar­ke Top-Level-Domain Bewer­bun­gen ein­ge­räumt wor­den. Es geht dabei um fol­gen­de Punkte:

  1. Es besteht die Mög­lich­keit, die TLD ganz aus der Root neh­men zu las­sen. Das trägt dem Sze­na­rio Rech­nugn, dass ein Unter­neh­men insol­v­entz gehen könn­te. Oder im Rah­men einer Fusi­on sei­enn Nah­men auf­gibt. Bei nor­ma­len gTLDs wür­de bei einer Insol­venz des Betrei­bers ein den Betrieb über­neh­men, so dass die Regis­tra­ten ihre Domains wei­ter­hin nut­zen kön­nen. Das macht natür­lich kei­nen Sinn, wenn ein Unter­neh­men den Namen wechselt.
  2. Im sog. “Code of Con­duct” eines Top-Level-Domain Betrei­bers ist fest­ge­legt, dass die­ser nur eini­ge weni­ge Domains selbst betrei­ben darf (z.B. www.whois.tld). Dies wäre für eine dot­mar­ke Top-Level-Domain unsin­ning, da hier ja gera­de der Sinn ist, dass das Unter­neh­men die TLDs betreibt und fin­det daher für .unter­neh­men TLDs kei­ne Anwendung.

Die­se bei­den Punk­te gel­ten aber nur dann, wenn fol­gen­de Bedin­gun­gen erfüllt sind:

  • Alle Domains von .unter­neh­men sind auf das Unter­neh­men als Inha­ber ein­ge­tra­gen und wer­den nur von die­sem für die eige­nen Zwe­cke genutzt.
  • Das Unter­neh­men ver­kauft, ver­treibt und trans­fe­riert kei­ne Domains an Drit­te. Aus­ge­nom­men davon sind bspw. Tochtergesellschaften.

Der Aus­zug aus dem Ori­gi­nal­text des AGB  lautet:

…(i) all domain name regis­tra­ti­ons in the TLD are regis­tered to, and main­tai­ned by, Regis­try Ope­ra­tor for its own exclu­si­ve use, (ii) Regis­try Ope­ra­tor does not sell, dis­tri­bu­te or trans­fer con­trol or use of any regis­tra­ti­ons in the TLD to any third par­ty that is not an Affi­lia­te of Regis­try Ope­ra­tor …