Eine Abkürzung ist derzeit in aller Munde – die Datenschutzgrundverordnung, abgekürzt DSGVO bzw. deren englischsprachige Übersetzung GDPR. Dahinter steht die Europäische Datenschutz-Richtlinie, die bereits im Mai 2016 in Kraft getreten ist, und nun ab 25. Mai 2018 durchgesetzt wird.
Elemente der Datenschutzgrundverordnung
Die Datenschutzgrundverordnung stärkt die Rechte von Nutzern und stellt eine transparentere Datenerhebung und ‑verwendung sicher, wenn Nutzer Daten bereitstellen. Unternehmen erhalten klare Vorgaben, wie sie die Einwilligung und den Widerruf zur Datenverarbeitung zu formulieren haben. Sie sind verpflichtet, Internetnutzer zu informieren, wenn sie deren Daten in das außereuropäische Ausland weitergeben, wo andere Datenschutzbestimmungen gelten. Zudem regelt das Recht auf Datenübertragbarkeit, dass Internetnutzer ihre Daten von Datenverarbeitern in maschinenlesbarer Form anfordern können.
Grundlage für die Umsetzung sind die zwei Prinzipien „Data Protection by Design“ und „Data Protection by Default“. Erstmal hat der Gesetzgeber nun vorgegeben, wie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz umgesetzt werden sollen. Der Grundsatz der Datenvermeidung soll durch Einsatz geeigneter technischer Maßnahmen wie beispielsweise Pseudonymisierungstechniken wirksam umgesetzt werden. Der Grundsatz der Datensparsamkeit soll durch geeignete Voreinstellung und Parametrisierung von IT-Systemen erreicht werden, indem nur solche Daten verarbeitet werden, die für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind.
Neue Regeln für TLD-Betreiber
Für Betreiber von Top-Level-Domains ändert sich spätestens ab Mai einiges. Personenbezogene Daten, die sie bisher öffentlich in dem sogenannten „Whois“ zur Verfügung stellen, werden wohl überwiegend nicht mehr veröffentlicht. In der Konsequenz arbeiten derzeit mit Hochdruck Betreiber von Top-Level-Domains an der Umsetzung einer datenschutzkonformen Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten. Diese Änderungen betrifft ebenfalls alle Vertriebspartner wie 1&1, united-domains, Strato und GoDaddy, auch die Registrare werden künftig keine personenbezogenen Daten mehr veröffentlichen.
Die anderen Anforderungen wie das Auskunftsrecht für Nutzer, das Recht auf Vergessenwerden, das Recht auf Datenübertragbarkeit, die Informationspflicht bei der Datenübertragung ins „unsichere Ausland“ sowie ein gestärktes Einwilligungs- und Widerspruchsrecht der Nutzer für die Verarbeitung ihrer Daten sollten dahingegen keine große Änderung darstellen.