Am 12. November 2010 hat ICANN das so genannte “Proposed Final gTLD Applicant Guidebook“, kurz AGB, veröffentlicht. Es ist die vorläufige Endfassung des Bewerberhandbuchs für neue generische Top Level Domains, also dotMarke, dotBrand, geoTLD und gTLD. Grundlegende Änderungen sind nach Meinung der ICANN nicht mehr zu erwarten, da die beiden letzten großen Themen (Vertical Integration sowie Morality & Public Order) durch Beschlüsse des ICANN-Direktoriums Eingang in das vorliegende 305-Seiten starke Werk gefunden haben.
Auf dem kommenden ICANN-Meeting im kolumbianischen Cartagena de Indias vom 5.–10. Dezember 2010 ist die endgültige Verabschiedung für den 10. Dezember 2010 vorgesehen. Ins AGB eingefügt werden dann noch letzte Details wie die weiteren Daten, z.B. des Bewerbungsfensters und URLs. Am 10. Januar 2011 soll die finale Fassung erscheinen. Nach einer viermonatigen globalen Informationskampagne von ICANN ist die Öffnung des Bewerbungsfensters für voraussichtlich den 30. Mai 2011 geplant.
Für Bewerber um dotMarke ergeben sich vorteilhafte neue Regelungen. Sofern sie eine ausschließlich eigene Nutzung der Domains vorgesehen haben und Domains nicht externen Dritten zur Verfügung stellen wollen. So kann nunmehr nur noch ein einziger “Registry Services” Dienstleister die Funktion von Registry- Service-Provider und Registrar ausfüllen. Diese Regelung vermindert insbesondere die technischen Kosten für eine einfache bzw. defensive Top-Level-Domain.
Weiterhin gilt aber, dass eine Bewerbung um den eigenen Unternehmensnamen eine so genannte “community-based” Bewerbung sein wird, da .unternehmen nicht, wie .com, für jedermann frei registrierbar sein soll. Vorteil der Community-Bewerbung ist zudem, dass sie Bewerbungen um gleichnamige Standard-Bewerbungen überlegen ist. So würde eine Unternehmens-TLD wie .man von der MAN AG eine .man, die allgemein von Männern registrierbar sein soll, ausstechen.
Für weitere Fragen zum Bewerbungsverfahren und für die Durchführung Ihrer dotMarke Bewerbung stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.